Leistungen bei Invalidität - APK
 
 

Invalidenleistungen

Beitragsbefreiung

Bei Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit wird der Anspruch auf eine Beitragsbefreiung geprüft.

 

Invalidenrente

Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall voraussichtlich dauernd oder für längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist und deshalb ihre bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann. In solchen Fällen richtet die APK Leistungen aus. Die Höhe der vollen Invalidenrente wird in Prozenten des versicherten Lohns im Vorsorgeplan festgelegt. Die Höhe der Teilinvalidenrente entspricht der vollen Invalidenrente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad.

Personen haben Anspruch auf:
a) eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind;
b) eine Teilinvalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 25 % und zu weniger als 70 % invalid sind.
Die Invalidenrente wird nach Vollendung des ordentlichen Pensionierungsalters gemäss dem für Sie geltenden Vorsorgeplan, i.d.R. des 65. Altersjahres, aufgrund des weitergeführten Sparguthabens neu berechnet.

 

Häufige Fragen und Antworten:

 
 
 

Invalidenrenten

 

Leistungen der APK

Welche Leistungen erhalte ich bei Arbeitsunfähigkeit?

Bei ununterbrochener Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % beginnt die Beitragsbefreiung bei Wegfall des Anspruchs auf eine 100%ige Lohnfortzahlung oder entsprechende Versicherungsleistungen, frühestens aber nach drei Monaten und spätestens nach einem Jahr.

 

Welche Leistungen erhalte ich im Invaliditätsfall?

a) Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente
Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die kumulativ:
 

  • ihre Erwerbstätigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen der IV wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; und
  • während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 25 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
  • nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 25 % invalid sind und das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben; und
  • die übrigen Voraussetzungen nach Art. 23 BVG erfüllen.
     

 

b) Höhe der Invalidenrente
Die Höhe der vollen Invalidenrente wird in Prozenten des versicherten Lohnes im Vorsorgeplan festgelegt. Die Höhe der Teilinvalidenrente entspricht der vollen Invalidenrente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad.

Personen haben Anspruch auf:

  • eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind;
  • eine Teilinvalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 25 % und zu weniger als 70 % invalid sind.


Die Invalidenrente wird am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen Pensionierungsalters gemäss dem für Sie geltenden Vorsorgeplan, i.d.R. des 65. Altersjahres, aufgrund des Sparguthabens, welches für die Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohns weitergeführt wird, als Invalidenrente neu berechnet.

 

Ab welchem Zeitpunkt erhalte ich die Invalidenrente der APK?

Beginn und Revision des Anspruchs auf eine Invalidenrente richten sich sinngemäss nach den Vorschriften der IV.
 

Der Zeitpunkt richtet sich nach dem für Sie geltenden Vorsorgeplan, i.d.R. nach zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch erlischt mit dem Tod oder wenn der Invaliditätsgrad weniger als 25 % beträgt.

 

 

Erhalte ich Invalidenkinderrenten?

  • Für Kinder bis zum 18. Altersjahr  bzw. Kinder in Ausbildung bis zum erfüllten 25. Altersjahr.
  • Der APK sind die entsprechenden Nachweise (Lehrvertrag, Studienbestätigung, etc.) unaufgefordert einzureichen.


Was bedeutet Kürzung bei Überentschädigung?

Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

 

Was muss ich der APK melden?

Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (Adresse / Zivilstand / Auszahlungsadresse / Änderung Ihrer Arbeitsfähigkeit / Tod von rentenberechtigten Personen etc.) sind uns sofort mitzuteilen, damit die Ausrichtung der Rentenleistungen überprüft werden kann.

 

Anmeldeverfahren

Wie muss ich als Arbeitgeber/in vorgehen, wenn eine angestellte Person krankheitsbedingt oder unfallbedingt arbeitsunfähig ist?

Der Arbeitgeber meldet nach dem Wegfall des Anspruchs auf eine 100 %ige Lohnfortzahlung eine (teil)arbeitsunfähige Person zur Prüfung einer Beitragsbefreiung bei der APK an, frühestens nach drei Monaten und spätestens nach einem Jahr (Art. 44 Vorsorgereglement).

 

Formular:
Meldung einer Beitragsbefreiung gem. Art. 44 VR

 

Zudem meldet der Arbeitgeber eine (teil)arbeitsunfähige Person auf den frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber nach drei Monaten bei der zuständigen IV-Stelle oder dem mit ihr zusammen arbeitenden Versicherer zur Früherfassung an.

Die Meldepflicht entfällt, wenn:

  • die (teil)arbeitsunfähige Person die Meldung zur Früherfassung oder die Anmeldung bei der Invalidenversicherung bereits vorgenommen hat; oder
  • die aus ärztlicher Sicht zu erwartende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich weniger als drei Monate dauert.
     

Formular:
Meldeformular Früherfassung zu Handen IV-Stelle


Wie muss ich als Arbeitnehmer/in vorgehen, wenn ich arbeitsunfähig bin?

Sind Sie (teil)arbeitsunfähig, dann haben Sie sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber nach drei Monaten bei der zuständigen IV-Stelle zur Früherfassung zu melden oder der APK die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente einzureichen.
 

Die Meldepflicht entfällt, wenn

  • der Arbeitgeber die Meldung zur Früherfassung bereits vorgenommen hat; oder
  • die aus ärztlicher Sicht zu erwartende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich weniger als drei Monate dauert.
     

Formular:

Meldeformular Früherfassung zu Handen IV-Stelle

 

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr an, ist bei der APK eine Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen einzureichen.

 

Formular:Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen