Glossar - APK
 
 

Glossar

APK-Glossar: z


ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Systematische Sammlung des Bundesrechts: SR 210)


ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Systematische Sammlung des Bundesrechts: SR 210)


Zinssatz für das Sparguthaben

Der Zinssatz für das Sparguthaben wird jährlich von der APK aufgrund der Ertragsmöglichkeiten auf den Vermögensanlagen und der Wertschwankungsreserve der APK sowie unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 Pensionskassendekret festgelegt (vgl. Vorsorgereglement APK, Art. 27 Abs. 3).


Zinssatz für das Sparguthaben

Der Zinssatz für das Sparguthaben wird jährlich von der APK aufgrund der Ertragsmöglichkeiten auf den Vermögensanlagen und der Wertschwankungsreserve der APK sowie unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 Pensionskassendekret festgelegt (vgl. Vorsorgereglement APK, Art. 27 Abs. 3).


Zusatzsparkonto

Die Versicherten können unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 3 Vorsorgereglement (Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt) ein Zusatzsparkonto eröffnen, mit dem je nach Wahl der Versicherten finanziert wird:

a) der Auskauf der Kürzung der Altersleistungen infolge vorzeitiger Pensionierung; und/oder
b) die Überbrückungsrente nach Art. 31 Vorsorgereglement (beim Altersrücktritt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV).


Zusatzsparkonto

Die Versicherten können unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 3 Vorsorgereglement (Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt) ein Zusatzsparkonto eröffnen, mit dem je nach Wahl der Versicherten finanziert wird:

a) der Auskauf der Kürzung der Altersleistungen infolge vorzeitiger Pensionierung; und/oder
b) die Überbrückungsrente nach Art. 31 Vorsorgereglement (beim Altersrücktritt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV).