Das sagt unser grösster Kunde und Träger
"Der Kanton Aargau baut auf einen starken Partner und eine zukunftsgerichtete Pensionskasse."
Regierungsrat Markus Dieth, Vorsteher des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Systematische Sammlung des Bundesrechts: SR 210)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Systematische Sammlung des Bundesrechts: SR 210)
Der Zinssatz für das Sparguthaben wird jährlich von der APK aufgrund der Ertragsmöglichkeiten auf den Vermögensanlagen und der Wertschwankungsreserve der APK sowie unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 Pensionskassendekret festgelegt (vgl. Vorsorgereglement APK, Art. 27 Abs. 3).
Der Zinssatz für das Sparguthaben wird jährlich von der APK aufgrund der Ertragsmöglichkeiten auf den Vermögensanlagen und der Wertschwankungsreserve der APK sowie unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 Pensionskassendekret festgelegt (vgl. Vorsorgereglement APK, Art. 27 Abs. 3).
Die Versicherten können unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 3 Vorsorgereglement (Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt) ein Zusatzsparkonto eröffnen, mit dem je nach Wahl der Versicherten finanziert wird:
a) der Auskauf der Kürzung der Altersleistungen infolge vorzeitiger Pensionierung; und/oder
b) die Überbrückungsrente nach Art. 31 Vorsorgereglement (beim Altersrücktritt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV).
Die Versicherten können unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 3 Vorsorgereglement (Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt) ein Zusatzsparkonto eröffnen, mit dem je nach Wahl der Versicherten finanziert wird:
a) der Auskauf der Kürzung der Altersleistungen infolge vorzeitiger Pensionierung; und/oder
b) die Überbrückungsrente nach Art. 31 Vorsorgereglement (beim Altersrücktritt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV).