Glossar - APK
 
 

Glossar

APK-Glossar: t


Taggeldversicherung der Krankenkassen

Falls Ihr Arbeitgeber keine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung anbietet, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse für den Lohnausfall infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern.


Taggeldversicherung der Krankenkassen

Falls Ihr Arbeitgeber keine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung anbietet, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse für den Lohnausfall infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern.


Technische Grundlagen

Die technischen Grundlagen dienen zur Bewertung der künftigen versicherungstechnischen Verpflichtungen einer Pensionskasse und basieren auf biometrischen Merkmalen: die Wahrscheinlichkeit zu sterben, verheiratet zu sein oder invalid zu werden.


Technische Grundlagen

Die technischen Grundlagen dienen zur Bewertung der künftigen versicherungstechnischen Verpflichtungen einer Pensionskasse und basieren auf biometrischen Merkmalen: die Wahrscheinlichkeit zu sterben, verheiratet zu sein oder invalid zu werden.


Technische Rückstellungen

Diese Rückstellungen dienen der Absicherung von bereits bekannten, absehbaren oder Schwankungen unterliegenden Verpflichtungen der Kasse. Sie werden unabhängig von der finanziellen Situation der APK gebildet.


Technische Rückstellungen

Diese Rückstellungen dienen der Absicherung von bereits bekannten, absehbaren oder Schwankungen unterliegenden Verpflichtungen der Kasse. Sie werden unabhängig von der finanziellen Situation der APK gebildet.


Technische Zinssatz

Mit dem technischen Zinssatz wird der heutige Wert der künftigen Rentenverpflichtungen berechnet. Die Höhe des technischen Zinssatzes ergibt sich aus der Einschätzung der langfristig erwarteten Entwicklung des Vermögensertrags, der Struktur des Versichertenbestandes sowie der finanziellen Lage der Kasse.


Technische Zinssatz

Mit dem technischen Zinssatz wird der heutige Wert der künftigen Rentenverpflichtungen berechnet. Die Höhe des technischen Zinssatzes ergibt sich aus der Einschätzung der langfristig erwarteten Entwicklung des Vermögensertrags, der Struktur des Versichertenbestandes sowie der finanziellen Lage der Kasse.


Technischen Zinssatzes

Mit dem technischen Zinssatz wird der heutige Wert der künftigen Rentenverpflichtungen berechnet. Die Höhe des technischen Zinssatzes ergibt sich aus der Einschätzung der langfristig erwarteten Entwicklung des Vermögensertrags, der Struktur des Versichertenbestandes sowie der finanziellen Lage der Kasse.


Technischen Zinssatzes

Mit dem technischen Zinssatz wird der heutige Wert der künftigen Rentenverpflichtungen berechnet. Die Höhe des technischen Zinssatzes ergibt sich aus der Einschätzung der langfristig erwarteten Entwicklung des Vermögensertrags, der Struktur des Versichertenbestandes sowie der finanziellen Lage der Kasse.


Technischer Zinssatz

Mit dem technischen Zinssatz wird der heutige Wert der künftigen Rentenverpflichtungen berechnet. Die Höhe des technischen Zinssatzes ergibt sich aus der Einschätzung der langfristig erwarteten Entwicklung des Vermögensertrags, der Struktur des Versichertenbestandes sowie der finanziellen Lage der Kasse.


Technischer Zinssatz

Mit dem technischen Zinssatz wird der heutige Wert der künftigen Rentenverpflichtungen berechnet. Die Höhe des technischen Zinssatzes ergibt sich aus der Einschätzung der langfristig erwarteten Entwicklung des Vermögensertrags, der Struktur des Versichertenbestandes sowie der finanziellen Lage der Kasse.


Teilaltersrente

Nach dem zurückgelegten 58. Altersjahr kann der Altersrücktritt in maximal drei Teilschritten erfolgen. Voraussetzung ist pro Teilschritt eine Reduktion des Beschäftigungsgrades um mindestens 20 % der Normalarbeitszeit.


Teilaltersrente

Nach dem zurückgelegten 58. Altersjahr kann der Altersrücktritt in maximal drei Teilschritten erfolgen. Voraussetzung ist pro Teilschritt eine Reduktion des Beschäftigungsgrades um mindestens 20 % der Normalarbeitszeit.


TER

Die Total Expense Ratio (TER) ist eine Kennzahl. Sie sagt aus, welcher Prozentsatz dem Anlageprodukt direkt als Kosten belastet wird.


TER

Die Total Expense Ratio (TER) ist eine Kennzahl. Sie sagt aus, welcher Prozentsatz dem Anlageprodukt direkt als Kosten belastet wird.


Terminmarkt

Ort, an dem Wertpapiere, Waren, Währungen etc. zu einem heute fixierten Preis (= Verpflichtung) auf einen zukünftigen Termin (= Fälligkeit der Zahlung) gehandelt werden.


Terminmarkt

Ort, an dem Wertpapiere, Waren, Währungen etc. zu einem heute fixierten Preis (= Verpflichtung) auf einen zukünftigen Termin (= Fälligkeit der Zahlung) gehandelt werden.


Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person, steht ein Todesfallkapital zu:

a) der Witwe oder dem Witwer, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, Überlebende nicht eingetragener Partnerinnen oder Partner, wenn sie gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglementes rentenberechtigt sind;
b) bei Fehlen von Begünstigten nach Buchstabe a: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Person die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c) bei Fehlen von Personen nach den Buchstaben a und b: den Kindern der verstorbenen Person, den Eltern oder den Geschwistern;
d) bei Fehlen von Personen nach den Buchstaben a, b und c: den übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung an die APK die Verteilung des Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien nach freiem Ermessen festlegen. Das Todesfallkapital entspricht dem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben, vermindert um die nach versicherungstechnischen Grundsätzen und für den Todeszeitpunkt berechnete Einlage zur Finanzierung der in Rentenform auszurichtenden Leistungen. Für Begünstigte nach Bst. d reduziert sich der Anspruch um die Hälfte.

 

Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.


Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person, steht ein Todesfallkapital zu:

a) der Witwe oder dem Witwer, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, Überlebende nicht eingetragener Partnerinnen oder Partner, wenn sie gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglementes rentenberechtigt sind;
b) bei Fehlen von Begünstigten nach Buchstabe a: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Person die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c) bei Fehlen von Personen nach den Buchstaben a und b: den Kindern der verstorbenen Person, den Eltern oder den Geschwistern;
d) bei Fehlen von Personen nach den Buchstaben a, b und c: den übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung an die APK die Verteilung des Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien nach freiem Ermessen festlegen. Das Todesfallkapital entspricht dem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben, vermindert um die nach versicherungstechnischen Grundsätzen und für den Todeszeitpunkt berechnete Einlage zur Finanzierung der in Rentenform auszurichtenden Leistungen. Für Begünstigte nach Bst. d reduziert sich der Anspruch um die Hälfte.

 

Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.


Todesfallleistungen

Das Vorsorgereglement (VR) der APK kennt beim Tod der versicherten Person Rentenleistungen für:

  • Witwen- / Witwer (Art. 32 VR)
  • Eingetragene Partnerinnen oder Partner (Art. 33 VR)
  • Geschiedene Witwen und Witwer bzw. für Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft
    (Art. 34 VR)
  • Nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner (Art. 35 VR)
  • Waisen (Art. 36)

Weitere Leistung: Todesfallkapital (Art. 38 VR); siehe "Todesfallkapital".


Todesfallleistungen

Das Vorsorgereglement (VR) der APK kennt beim Tod der versicherten Person Rentenleistungen für:

  • Witwen- / Witwer (Art. 32 VR)
  • Eingetragene Partnerinnen oder Partner (Art. 33 VR)
  • Geschiedene Witwen und Witwer bzw. für Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft
    (Art. 34 VR)
  • Nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner (Art. 35 VR)
  • Waisen (Art. 36)

Weitere Leistung: Todesfallkapital (Art. 38 VR); siehe "Todesfallkapital".