Das sagt unser grösster Kunde und Träger
"Der Kanton Aargau baut auf einen starken Partner und eine zukunftsgerichtete Pensionskasse."
Regierungsrat Markus Dieth, Vorsteher des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR)
Bandbreiten erlauben dem Portfoliomanager, in einem vorgegebenen Bereich von der festgelegten Anlagestrategie abzuweichen.
Bandbreiten erlauben dem Portfoliomanager, in einem vorgegebenen Bereich von der festgelegten Anlagestrategie abzuweichen.
Die Versicherten und die Arbeitgeber leisten während der Versicherungsdauer, längstens jedoch bis zum ordentlichen Pensionierungsalter bzw. bis zum Beginn des Anspruchs auf Beitragsbefreiung nach Art. 44 Vorsorgereglement, Sparbeiträge sowie Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität. Die Höhe und die Aufteilung der Spar- und Risikobeiträge in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge wird im Vorsorgeplan festgelegt.
Die Versicherten und die Arbeitgeber leisten während der Versicherungsdauer, längstens jedoch bis zum ordentlichen Pensionierungsalter bzw. bis zum Beginn des Anspruchs auf Beitragsbefreiung nach Art. 44 Vorsorgereglement, Sparbeiträge sowie Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität. Die Höhe und die Aufteilung der Spar- und Risikobeiträge in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge wird im Vorsorgeplan festgelegt.
Bei ununterbrochener Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % beginnt die Beitragsbefreiung bei Wegfall des Anspruchs auf eine 100%ige Lohnfortzahlung oder entsprechende Versicherungsleistungen, frühestens aber nach drei Monaten und spätestens nach einem Jahr.
Bei ununterbrochener Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % beginnt die Beitragsbefreiung bei Wegfall des Anspruchs auf eine 100%ige Lohnfortzahlung oder entsprechende Versicherungsleistungen, frühestens aber nach drei Monaten und spätestens nach einem Jahr.
Aus den von Versicherten und Arbeitgebern einbezahlten Beiträgen und Einlagen sowie dem Zins ergeben sich die Altersleistungen. Im Beitragsprimat ist die Höhe der Beiträge im Vorsorgeplan festgelegt.
Aus den von Versicherten und Arbeitgebern einbezahlten Beiträgen und Einlagen sowie dem Zins ergeben sich die Altersleistungen. Im Beitragsprimat ist die Höhe der Beiträge im Vorsorgeplan festgelegt.
Vergleichskriterium/Messlatte für die erzielte Performance
Vergleichskriterium/Messlatte für die erzielte Performance
Auch als 2. Säule bezeichnet. Die Idee des auf drei Säulen beruhenden Vorsorgesystems ist, dass die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise erlauben sollen.
Auch als 2. Säule bezeichnet. Die Idee des auf drei Säulen beruhenden Vorsorgesystems ist, dass die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise erlauben sollen.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)
Das Altersguthaben gemäss BVG entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenem Minimum gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und ist in der Austrittsleistung gemäss Art. 15 Freizügigkeitsgesetz (FZG) enthalten.
Das Altersguthaben gemäss BVG entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenem Minimum gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und ist in der Austrittsleistung gemäss Art. 15 Freizügigkeitsgesetz (FZG) enthalten.
Der BVG-Deckungsgrad berechnet sich nach Art. 44 BVV 2. Er ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Kasse. Eine AGBR mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung ist dem verfügbaren Vermögen zuzurechnen. Der BVG-Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 ist massgebend für die Frage, ob Sanierungsmassnahmen nach BVG zu prüfen sind.
Der BVG-Deckungsgrad ist von allen Vorsorgeeinrichtungen einheitlich zu ermitteln. Eine annäherungsweise Vergleichbarkeit des Deckungsgrads von verschiedenen Pensionskassen ist nur dann möglich, wenn diese im Rahmen der Bilanzierung u.a. auch den gleichen technischen Zinssatz anwenden. Dieser beeinflusst die Höhe der Verpflichtungen massgeblich.
Der BVG-Deckungsgrad berechnet sich nach Art. 44 BVV 2. Er ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Kasse. Eine AGBR mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung ist dem verfügbaren Vermögen zuzurechnen. Der BVG-Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 ist massgebend für die Frage, ob Sanierungsmassnahmen nach BVG zu prüfen sind.
Der BVG-Deckungsgrad ist von allen Vorsorgeeinrichtungen einheitlich zu ermitteln. Eine annäherungsweise Vergleichbarkeit des Deckungsgrads von verschiedenen Pensionskassen ist nur dann möglich, wenn diese im Rahmen der Bilanzierung u.a. auch den gleichen technischen Zinssatz anwenden. Dieser beeinflusst die Höhe der Verpflichtungen massgeblich.
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1)
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1)