Die Aargauische Pensionskasse (APK) trägt der gestiegenen Lebenserwartung und den tiefen Zinsen am Kapitalmarkt Rechnung. Der Umwandlungssatz wird ab 2014 schrittweise auf 5.9 Prozent gesenkt. Die Umstellung wird finanziell abgefedert. Dank diesen Übergangsbestimmungen ist die Senkung erst für Alterspensionierungen ab 2015 langsam spürbar.
Mit dem Umwandlungssatz wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Sparguthaben in eine lebenslängliche Altersrente umgerechnet. Wer z.B. im Alter 65 über ein Sparguthaben von 100'000 Franken verfügt, erhält mit dem bisher geltenden Umwandlungssatz von 6.8 Prozent eine Altersrente von 6'800 Franken pro Jahr. Der Umwandlungssatz basiert auf Beobachtungen der Lebenserwartung und der Rendite, die mit dem noch nicht verwendeten Sparguthaben erzielt werden kann.
Nachhaltige Finanzierung als oberstes Gebot
Gemäss den aktuellen technischen Grundlagen für öffentlichrechtliche Pensionskassen (VZ 2010) hat eine 65-jährige Person eine Lebenserwartung von etwa 85 Jahren (Männer) bzw. 88 Jahren (Frauen). Gegenüber den bisher für die APK geltenden Grundlagen (EVK 2000) entspricht dies einer Zunahme von etwa 2.5 Jahren (vgl. nachstehende Grafik).
Die Rentenlaufzeit verlängerte sich also erheblich. Gleichzeitig haben sich die Renditeaussichten in den letzten Jahren markant verschlechtert. Als Beispiel kann der Zins für eine Bundesobligation mit zehnjähriger Laufzeit erwähnt werden, der von 3.8 Prozent im Jahr 2000 auf derzeit 0.6 Prozent gesunken ist (vgl. nachstehende Grafik).
Mit einer raschen Verbesserung der Renditeaussichten kann nicht gerechnet werden. Deshalb wird die langfristige Renditeerwartung (technischer Zins) von bisher 3.5 auf 3 Prozent herabgesetzt. Nur mit einer Senkung des Umwandlungssatzes ist die nachhaltige Finanzierung der Altersrenten weiterhin gewährleistet. Daran ändert auch der seit Anfang 2012 massiv verbesserte Deckungsgrad von rund 96 Prozent nichts.
Das Bundesrecht sieht 2014 einen Umwandlungssatz von 6.8 Prozent vor. Dieser Satz ist aber nur massgebend für die gemäss BVG als Minimum berechnete Altersrente (obligatorischer Teil).
Massnahmen zur Abfederung
Auf die Altersrenten mit Beginn vor 2014 hat die Anpassung keine Auswirkungen. Von der Senkung betroffen sind APK-Versicherte, die sich per 1. Januar 2014 oder später pensionieren lassen. Der für eine Pensionierung mit Alter 65 massgebende Umwandlungssatz sinkt ab 2014 von bisher 6.8 Prozent auf 5.9 Prozent. Zwecks Abfederung hat die APK folgende Übergangsbestimmungen beschlossen:
- die im Hinblick auf diese Umstellung gebildeten Rückstellungen werden aufgelöst und ermöglichen eine Erhöhung der individuellen Sparguthaben um 6.5 Prozent;
die Senkung des Umwandlungssatzes wird zeitlich gestaffelt bis Ende 2015.
Dank diesen Abfederungsmassnahmen wirkt sich die Senkung des Umwandlungssatzes für Alterspensionierung im Jahr 2014 wenig und anschliessend langsam aus.
Erweiterte Sparmöglichkeiten und tiefere Risikokosten
Die APK bietet zudem Optionen zur weiteren Abfederung an. Es werden künftig Vorsorgepläne mit höheren Spargutschriften angeboten. Solche Optionen führen zu zusätzlichen Kosten für Arbeitgeber und/oder Versicherte. Umso erfreulicher ist es, dass die APK die Risikobeiträge per 1. Januar 2014 markant senken kann und damit das Budget der Arbeitgeber und Versicherten entlastet.