Per 1. Januar 2008 erfuhr die Aargauische Pensionskasse (APK) grundlegende Neuerungen mit dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat und der Ausfinanzierung bei gleichzeitigem Wegfall der Staatsgarantie. Infolge dieser Änderungen entschieden sich rund vierzig Arbeitgeber zu einem Austritt aus der APK und kündigten die Anschlussvereinbarung per 31. Dezember 2007.
Die APK überwies sofort die vollen Vorsorgekapitalien für die Aktiven und Rentner an die neuen Vorsorgeeinrichtungen, obwohl per Ende 2007 eine Unterdeckung vorlag. Die ausgetretenen Arbeitgeber ihrerseits haben eine vertragliche und reglementarische Nachschusspflicht, müssen also den Fehlbetrag gegenüber der APK ersetzen. Ohne eine solche Pflicht hätte sich der Deckungsgrad bei jedem Austritt eines Arbeitgebers zulasten der in der APK verbleibenden Gemeinschaft verschlechtert.
Gegen eine ausgetretene Gemeinde, die ihre Nachschusspflicht bestritt, wurde deshalb von der APK ein Musterprozess geführt.
Das Bundesgericht hat nun mit Urteil vom 8. Juli 2014 entschieden: Die APK nimmt mit Genugtuung davon Kenntnis, dass das höchste Gericht die Rechtsauffassung der Pensionskasse bestätigt. Der Deckungsgrad, welcher zur Ermittlung des von der ausgetretenen Gemeinde zu erbringenden Fehlbetrages herangezogen wurde, ist von der APK korrekt ermittelt worden. Das Urteil ist auch für die übrigen ausgetretenen Arbeitgeber von Bedeutung.
Entgegen der Erwartungen sanken die Obligationenrenditen in den letzten Monaten wieder deutlich. Tiefe Zinsen und die damit verbundene Suche nach Rendite unterstützten die Aktienmärkte, welche weltweit bis Ende Juni auf teilweise neue Höchststände kletterten.
Die APK erwirtschaftete per 30. Juni eine Performance von 3.4 %. Dieses Resultat führte zu einer Verbesserung des Deckungsgrads auf rund 98.5 %.