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16.12.2016

Grenzbeträge per 01.01.2017: Erneut keine Anpassungen

Die Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleiben im neuen Jahr unverändert.

Der Bundesrat hat beschlossen, die minimale AHV-Altersrente per 01.01.2017 nicht anzupassen. Aus diesem Grund ändern auch die Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht.  

 

Die Eintrittsschwelle beträgt ab 01. Januar 2017 unverändert CHF 21‘150. Wer pro Jahr weniger verdient, ist in der beruflichen Vorsorge nicht versichert. Personen mit einem Jahreslohn von über CHF 21‘150 sind obligatorisch versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Voll- oder Teilzeitpensum ausgeübt wird.   

 

Auch der APK-Koordinationsabzug bleibt unverändert. Was bedeutet „Koordinationsabzug“? Dieser Betrag wird vom Jahreslohn abgezogen, da dieser Lohnteil bereits durch die erste Säule (AHV/IV) versichert ist. Das Resultat ist der bei der APK versicherte Lohn. Der versicherte Lohn ist die Grundlage, um die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten festzulegen. Die Leistungen an die Versicherten basieren ebenfalls auf dem versicherten Lohn.