Bisher musste der schriftliche Antrag auf Ausrichtung des teilweisen Alterskapitals gemäss Art. 30 Abs. 3 Vorsorgereglement (VR) mindestens ein Jahr vor dem gewünschten Pensionierungszeitpunkt, bei aufgeschobenem Altersrücktritt mindestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters eingereicht werden. Ab 1. Juli 2016 wird diese Frist auf drei Monate verkürzt. Weiter kann - unter Einhaltung der neuen Frist - auch nach dem ordentlichen Pensionierungsalter (i.d.R. 65) noch Kapital bezogen werden.
Die Höhe des Alterskapitals entspricht – wie bis anhin – nach Wahl der versicherten Person:
- Einem Viertel des BVG-Altersguthabens; oder
- der Hälfte des BVG-Altersguthabens; oder
- dem Gesamt- oder einem Teilbetrag desjenigen Teils des Sparguthabens, der den Betrag der elffachen maximalen jährlichen AHV-Altersrente (CHF 310'200) übersteigt.
Nachstehend finden sich drei Berechnungs-Beispiele für einen möglichen Kapitalbezug:
Vorhandenes Spargut- haben im Rücktrittsalter 65 | Jährliche Altersrente nach max. Bezug | Maximal möglicher Bezug in CHF (Begründung) |
---|---|---|
CHF 200'000 | CHF 8'260 | CHF 60'000 (50 % BVG-AGH) |
CHF 500'000 | CHF 18'302* | CHF 189'800 (> CHF 310'200) |
CHF 800'000 | CHF 18'302* | CHF 489'800 (> CHF 310'200) |
* entspricht rund CHF 1'500/Monat.
Die Höhe Ihres Sparguthabens finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis, welcher Ihnen jährlich zugestellt wird oder Sie erfahren diese direkt beim zuständigen Sachbearbeiter der APK.