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30.06.2016

Neue Gesetzesbestimmungen und Verordnungsanpassungen per 1. Januar 2017

Aufteilung der Vorsorgeguthaben bei Scheidung

Die Aufteilung der Vorsorgeguthaben bei Scheidung wird neu geregelt. Das Parlament hat im Sommer 2015 eine Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet; nun wurden die entsprechenden Ausführungsbestimmungen publiziert.


Was ändert? Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt neu die Einleitung und nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bisher war die Teilung des Vorsorgeguthabens aufgrund einer Scheidung nur für aktiv Versicherte möglich. Neu wird diese auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Die Berechnung für die Teilung beruht dann auf einer hypothetischen Austrittsleistung. Alternativ kann die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet werden.


Die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Für Scheidungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig sein werden, gilt das neue Recht.