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23.10.2018

Bundesgericht entscheidet zu Gunsten der APK

Auch im letzten noch hängigen Streit um die Ausfinanzierung des Fehlbetrags bei Austritten per Ende Dezember 2007 gibt das Bundesgericht der APK Recht.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch die Einwohnergemeinde Zofingen, die Reformierte Kirchgemeinde Zofingen und der Gemeindeverband Forstbetrieb Region Zofingen den von der Aargauischen Pensionskasse in Rechnung gestellten versicherungstechnischen Fehlbetrag inkl. Verzugszinsen bezahlen müssen (Urteil 9C_198/2018 vom 12. September 2018).

 

Die Bundesrichter sind zum Schluss gelangt, dass die genannten Arbeitgeber keinen Sonderfall darstellten. Die Sachverhaltslage sei identisch wie bei der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg. Auch diese Gemeinde war einer der 45 Anschlüsse, die per Ende 2007 aus der APK ausgetreten waren. In der Folge entbrannte ein Streit darum, ob und in welchem Umfang sich die Ausgetretenen an der entstandenen Unterdeckung der APK beteiligen müssen. Im von der APK angestrengten Musterprozess Rudolfstetten-Friedlisberg erlangte die Pensionskasse im Juli 2014 einen Sieg.

 

Inzwischen haben alle per 31. Dezember 2007 ausgetretenen Arbeitgeber der APK sowohl den Fehlbetrag als auch die Verzugszinsen bezahlt.