Rechtliche Grundlagen | Aargauische Pensionskasse - APK
 
 
 

Aktuelle Grundlagen

 

Die APK führt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften und des Pensionskassendekrets die berufliche Vorsorge für die folgenden zwei Personenkreise durch:
 

1. für die Mitglieder des Regierungsrates, die nach dem 31. Dezember 2016 ihr Amt angetreten haben, für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons und seiner selbständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird;

2. für das Personal der Arbeitgeber, die mit der APK eine schriftliche Anschlussvereinbarung abgeschlossen haben.

 

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2024): enthält die allgemeinen Bestimmungen

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2023): enthält die allgemeinen Bestimmungen

Kernplan (gültig ab 01.01.2024): der Kernplan ergänzt das Vorsorgereglement und gilt für den obigen unter Ziffer 1 aufgeführten Personenkreis.

Kernplan (gültig ab 01.01.2022): der Kernplan ergänzt das Vorsorgereglement und gilt für den obigen unter Ziffer 1 aufgeführten Personenkreis.

Delegiertenwahlreglement

Organisationsreglement

Personalreglement (gültig ab 01.01.2021)

Pensionskassendekret (gültig ab 01.01.2024)

Anlagereglement

Anhang 1 zu Anlagereglement (Asset Allocation)

Anhang 2 zu Anlagereglement (Ausübung der Aktionärsrechte)

Reglement Risikopolitik und Internes Kontrollsystem (IKS)

Rückstellungsreglement

Reglement des Prüfungs- und Vorsorgeausschusses

Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

 

Der für den angeschlossenen Arbeitgeber geltende Vorsorgeplan des unter Ziffer 2 aufgeführten Personenkreises, der die individuellen Alters- oder Risikoleistungen sowie die Beiträge definiert, kann beim jeweiligen Arbeitgeber oder bei der APK bezogen werden.

 
 

Archiv

 

Die APK führt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften und des Pensionskassendekrets die berufliche Vorsorge für die folgenden zwei Personenkreise durch:
 

1. für die Mitglieder des Regierungsrates, die nach dem 31. Dezember 2016 ihr Amt angetreten haben, für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons und seiner selbständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird;

2. für das Personal der Arbeitgeber, die mit der APK eine schriftliche Anschlussvereinbarung abgeschlossen haben.

 

Hier finden Sie die älteren Versionen unserer einzelnen Reglemente:

 

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2022 - 31.12.2022)

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2021 - 31.12.2021)

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2020 - 31.12.2020)

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2019 - 31.12.2019)

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2017 - 31.12.2018)

Vorsorgereglement (gültig ab 01.07.2016 - 31.12.2016)

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2014 - 30.06.2016)

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2013 - 31.12.2013)

Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2011 - 31.12.2012)

 


Der Kernplan ergänzt das Vorsorgereglement und gilt für den obigen unter Ziffer 1 aufgeführten Personenkreis:
 

Vorsorgereglement und Kernplan (gültig 01.01.2008 - 31.12.2010)

Kernplan (gültig ab 01.01.2019 - 31.12.2021)

Kernplan (gültig ab 01.01.2017 - 31.12.2018)

Kernplan (gültig ab 01.01.2014 - 31.12.2016)

Kernplan (gültig ab 01.01.2012 - 31.12.2013)

Kernplan (gültig ab 01.01.2011 - 31.12.2011)

Pensionskassendekret vom 5.12.2006 (gültig 01.01.2017 - 31.12.2023)

Pensionskassendekret vom 5.12.2006 (gültig 01.01.2014 - 31.12.2016)

Pensionskassendekret vom 5.12.2006 (gültig 01.01.2008 - 31.12.2013)

Statuten- und Versicherungsbedingungen (gültig bis 31.12.2007)

Reglement über die Weiterführung des bisher versicherten Lohnes (gültig bis 31.12.2020)

Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation vom 28.09.2011 (gültig 01.01.2008 - 31.05.2009)

Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation vom 28.09.2011 (gültig 01.06.2009 - 08.11.2021)

Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation vom 28.09.2011 (gültig 09.11.2021 - 10.10.2022)

 

Die für den angeschlossenen Arbeitgeber geltenden älteren Vorsorgepläne des unter Ziffer 2 aufgeführten Personenkreises können beim jeweiligen Arbeitgeber oder bei der APK bezogen werden.