Glossar - APK
 
 

Glossar

APK-Glossar: i


Immobilienanlagen

Kapitalanlage in Liegenschaften


Immobilienanlagen

Kapitalanlage in Liegenschaften


Infrastruktur-Projekte

Investitionen in Einrichtungen, die für den Bestand, das Wachstum und die Entwicklung einer Volkswirtschaft notwendig sind (z. B. Wasserversorgung). Damit sollen attraktive, langfristig stabile und weitgehend vor Inflation geschützte Erträge erwirtschaftet werden.


Infrastruktur-Projekte

Investitionen in Einrichtungen, die für den Bestand, das Wachstum und die Entwicklung einer Volkswirtschaft notwendig sind (z. B. Wasserversorgung). Damit sollen attraktive, langfristig stabile und weitgehend vor Inflation geschützte Erträge erwirtschaftet werden.


Invalidenrenten

Die Höhe der vollen Invalidenrente wird in Prozenten des versicherten Lohnes im Vorsorgeplan festgelegt. Die Höhe der Teilinvalidenrente entspricht der vollen Invalidenrente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad. Personen haben Anspruch auf:


a) eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind;
b) eine Teilinvalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 25 % und zu weniger als 70 % invalid sind.

 

Die Invalidenrente wird am Monatsende nach Vollendung des 65. Altersjahres aufgrund des Sparguthabens, welches für Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohnes weiter geäufnet wird, als Altersrente neu berechnet.


Invalidenrenten

Die Höhe der vollen Invalidenrente wird in Prozenten des versicherten Lohnes im Vorsorgeplan festgelegt. Die Höhe der Teilinvalidenrente entspricht der vollen Invalidenrente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad. Personen haben Anspruch auf:


a) eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind;
b) eine Teilinvalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 25 % und zu weniger als 70 % invalid sind.

 

Die Invalidenrente wird am Monatsende nach Vollendung des 65. Altersjahres aufgrund des Sparguthabens, welches für Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohnes weiter geäufnet wird, als Altersrente neu berechnet.


Invalidität (gemäss Definition Vorsorgereglement APK)

Aufgrund der Bestimmungen im Vorsorgereglement der APK liegt eine Invalidität vor, wenn die versicherten Personen kumulativ:

a) ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen der IV wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; und
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 25 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 25 % invalid sind und das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben; und
d) die übrigen Voraussetzungen nach Art. 23 BVG erfüllen.


Invalidität (gemäss Definition Vorsorgereglement APK)

Aufgrund der Bestimmungen im Vorsorgereglement der APK liegt eine Invalidität vor, wenn die versicherten Personen kumulativ:

a) ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen der IV wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; und
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 25 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 25 % invalid sind und das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben; und
d) die übrigen Voraussetzungen nach Art. 23 BVG erfüllen.


IV

Eidg. Invalidenversicherung


IV

Eidg. Invalidenversicherung