Glossar - APK
 
 

Glossar

APK-Glossar: e


Eingetragene Partnerschaft

Partnerschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.


Eingetragene Partnerschaft

Partnerschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.


Einkauf

Vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters kann sich die versicherte Person mittels persönlicher Einlagen in die reglementarischen Vorsorgeleistungen einkaufen; die Einlagen werden ihrem Sparguthaben gutgeschrieben. Freiwillige Einkäufe können erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind.

Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.


Einkauf

Vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters kann sich die versicherte Person mittels persönlicher Einlagen in die reglementarischen Vorsorgeleistungen einkaufen; die Einlagen werden ihrem Sparguthaben gutgeschrieben. Freiwillige Einkäufe können erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind.

Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.


Eintritt

Beginn des Vorsorgeverhältnisses


Eintritt

Beginn des Vorsorgeverhältnisses


Eintrittsleistungen

Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtungen und aufgelöste Guthaben bei Freizügig-keitseinrichtungen (Freizügigkeitskonto, Freizügigkeitspolice).


Eintrittsleistungen

Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtungen und aufgelöste Guthaben bei Freizügig-keitseinrichtungen (Freizügigkeitskonto, Freizügigkeitspolice).


Eintrittsschwelle

Definiert die Untergrenze des versicherungspflichtigen Jahreseinkommens.


Eintrittsschwelle

Definiert die Untergrenze des versicherungspflichtigen Jahreseinkommens.


Eintrittsschwelle gemäss BVG

Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 3/4 der maximalen einfachen AHV-Altersrente beziehen, sind in der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichern. Der Jahreslohn entspricht dem massgebenden Lohn gemäss AHV-Gesetzgebung.


Eintrittsschwelle gemäss BVG

Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 3/4 der maximalen einfachen AHV-Altersrente beziehen, sind in der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichern. Der Jahreslohn entspricht dem massgebenden Lohn gemäss AHV-Gesetzgebung.


Emerging Markets

Wirtschaftsregionen von Schwellenländern


Emerging Markets

Wirtschaftsregionen von Schwellenländern


Experte für die berufliche Vorsorge

Das BVG schreibt den Vorsorgeeinrichtungen in Art. 53 Abs. 2 vor, dass sie einen anerkannten Experten bezeichnen müssen, welcher die versicherungstechnischen Grundlagen der Kasse bestimmt und prüft, ob die Vorsorgeeinrichtung die gegenüber ihren Versicherten eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann. Der versicherungstechnische Experte der APK ist Aon Hewitt (Switzerland) SA, Zürich.


Experte für die berufliche Vorsorge

Das BVG schreibt den Vorsorgeeinrichtungen in Art. 53 Abs. 2 vor, dass sie einen anerkannten Experten bezeichnen müssen, welcher die versicherungstechnischen Grundlagen der Kasse bestimmt und prüft, ob die Vorsorgeeinrichtung die gegenüber ihren Versicherten eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann. Der versicherungstechnische Experte der APK ist Aon Hewitt (Switzerland) SA, Zürich.