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Invalidenrenten

Die Höhe der vollen Invalidenrente wird in Prozenten des versicherten Lohnes im Vorsorgeplan festgelegt. Die Höhe der Teilinvalidenrente entspricht der vollen Invalidenrente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad. Personen haben Anspruch auf:


a) eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind;
b) eine Teilinvalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 25 % und zu weniger als 70 % invalid sind.

 

Die Invalidenrente wird am Monatsende nach Vollendung des 65. Altersjahres aufgrund des Sparguthabens, welches für Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohnes weiter geäufnet wird, als Altersrente neu berechnet.