Glossar - APK
 
 

Glossar

Experte für die berufliche Vorsorge

Das BVG schreibt den Vorsorgeeinrichtungen in Art. 53 Abs. 2 vor, dass sie einen anerkannten Experten bezeichnen müssen, welcher die versicherungstechnischen Grundlagen der Kasse bestimmt und prüft, ob die Vorsorgeeinrichtung die gegenüber ihren Versicherten eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann. Der versicherungstechnische Experte der APK ist Aon Hewitt (Switzerland) SA, Zürich.