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BVG-Deckungsgrad

Der BVG-Deckungsgrad berechnet sich nach Art. 44 BVV 2. Er ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Kasse. Eine AGBR mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung ist dem verfügbaren Vermögen zuzurechnen. Der BVG-Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 ist massgebend für die Frage, ob Sanierungsmassnahmen nach BVG zu prüfen sind.

 

Der BVG-Deckungsgrad ist von allen Vorsorgeeinrichtungen einheitlich zu ermitteln. Eine annäherungsweise Vergleichbarkeit des Deckungsgrads von verschiedenen Pensionskassen ist nur dann möglich, wenn diese im Rahmen der Bilanzierung u.a. auch den gleichen technischen Zinssatz anwenden. Dieser beeinflusst die Höhe der Verpflichtungen massgeblich.