Glossar - APK
 
 

Glossar

Einkauf

Vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters kann sich die versicherte Person mittels persönlicher Einlagen in die reglementarischen Vorsorgeleistungen einkaufen; die Einlagen werden ihrem Sparguthaben gutgeschrieben. Freiwillige Einkäufe können erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind.

Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.