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Glossar

Beiträge

Die Versicherten und die Arbeitgeber leisten während der Versicherungsdauer, längstens jedoch bis zum ordentlichen Pensionierungsalter bzw. bis zum Beginn des Anspruchs auf Beitragsbefreiung nach Art. 44 Vorsorgereglement, Sparbeiträge sowie Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität. Die Höhe und die Aufteilung der Spar- und Risikobeiträge in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge wird im Vorsorgeplan festgelegt.