Das sagt unser grösster Kunde und Träger
"Der Kanton Aargau baut auf einen starken Partner und eine zukunftsgerichtete Pensionskasse."
Regierungsrat Markus Dieth, Vorsteher des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR)
Die Versicherten können unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 3 Vorsorgereglement (Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt) ein Zusatzsparkonto eröffnen, mit dem je nach Wahl der Versicherten finanziert wird:
a) der Auskauf der Kürzung der Altersleistungen infolge vorzeitiger Pensionierung; und/oder
b) die Überbrückungsrente nach Art. 31 Vorsorgereglement (beim Altersrücktritt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV).