Das sagt unser grösster Kunde und Träger
"Der Kanton Aargau baut auf einen starken Partner und eine zukunftsgerichtete Pensionskasse."
Regierungsrat Markus Dieth, Vorsteher des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR)
Das Vorsorgereglement (VR) der APK kennt beim Tod der versicherten Person Rentenleistungen für:
Weitere Leistung: Todesfallkapital (Art. 38 VR); siehe "Todesfallkapital".