Glossar - APK
 
 

Glossar

Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person, steht ein Todesfallkapital zu:

a) der Witwe oder dem Witwer, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, Überlebende nicht eingetragener Partnerinnen oder Partner, wenn sie gemäss Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglementes rentenberechtigt sind;
b) bei Fehlen von Begünstigten nach Buchstabe a: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Person die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c) bei Fehlen von Personen nach den Buchstaben a und b: den Kindern der verstorbenen Person, den Eltern oder den Geschwistern;
d) bei Fehlen von Personen nach den Buchstaben a, b und c: den übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung an die APK die Verteilung des Todesfallkapitals innerhalb der einzelnen Begünstigtenkategorien nach freiem Ermessen festlegen. Das Todesfallkapital entspricht dem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben, vermindert um die nach versicherungstechnischen Grundsätzen und für den Todeszeitpunkt berechnete Einlage zur Finanzierung der in Rentenform auszurichtenden Leistungen. Für Begünstigte nach Bst. d reduziert sich der Anspruch um die Hälfte.

 

Im Todesfall vor Pensionierung werden die persönlich geleisteten Einkäufe bei der APK vollumfänglich als zusätzliches Todesfallkapital an die Hinterbliebenen zurückbezahlt.