Altersleistungen
Eckwerte gemäss Vorsorgeplan
Die Höhe der Altersrente wird durch die im Vorsorgeplan pro angeschlossenen Arbeitgebenden fixierten Eckwerte mitbestimmt. Diese betreffen das ordentliche Schlussalter (wählbar zwischen 63 und 65 Jahren), das Leistungsziel (wählbar sind verschiedene Leistungsziele zwischen 50 und 65 % des versicherten Lohnes und ein allfälliger zusätzlicher Sparprozess.
Kernplan/ordentlicher Altersrücktritt
Für die Angestellten des Kantons Aargau bzw. vom Kanton Aargau entlöhnten Personen gilt der sog. Kernplan. Dieser beinhaltet ein ordentliches Pensionierungsalter von 65 Jahren und ein Leistungsziel von 65 % des versicherten Lohnes. Der Altersrücktritt kann auch vor oder nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfolgen.
Vorzeitiger Altersrücktritt
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 58. Altersjahres können Altersleistungen ausgerichtet werden. Eine vorzeitige Alterspensionierung führt zu einer Reduktion des Umwandlungssatzes.
Aufgeschobener Altersrücktritt
Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus ist bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV möglich. Ein Aufschub der Alterspensionierung führt zu einem erhöhten Umwandlungssatz.
Alterspensionierungen nach früherem Recht (Leistungsprimat)
Altersleistungen werden gemäss den bis am 31.12.2007 gültigen Versicherungsbedingungen zugesprochen, wenn die rentenberechtigte Person Jahrgang 1944 oder älter aufweist.
Anpassung an die Teuerung?
Die APK nimmt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zum (teilweisen) Ausgleich der Teuerung eine Erhöhung der ausgerichteten Renten vor.
Unveränderte Rentenhöhe für das Jahr 2012
Überbrückungsrente
Beim Altersrücktritt kann für die Dauer bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV die Ausrichtung einer Überbrückungsrente beantragt werden.
Alterskapital
Die versicherte Person kann einen Teil der Altersrente als einmaliges Alterskapital beziehen. Die Höhe des Alterskapitals entspricht nach Wahl der versicherten Person:
a) einem Viertel des BVG-Altersguthabens; oder
b) der Hälfte des BVG-Altersguthabens; oder
c) dem Gesamt- oder einem Teilbetrag desjenigen Teils des Sparguthabens, der den Betrag der zehnfachen maximalen AHV-Altersrente übersteigt.




