Eintritt - APK
 
 

Eintritt

 
 

Versicherter Lohn

Der anrechenbare Jahreslohn, die Eintrittsschwelle, der Koordinationsabzug sowie der versicherte Lohn werden im Vorsorgeplan festgelegt. Der Vorsorgeplan und damit auch der Koordinationsabzug werden vom Arbeitgeber bestimmt.

 

Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um den Koordinationsabzug. Als anrechenbarer Jahreslohn gilt bspw. im kantonalen Vorsorgeplan der AHV-Jahreslohn vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Die APK hat folgende Varianten des Koordinationsabzuges festgelegt:

 
 

Wer ist versichert?

 

Wer ist bei der APK versichert?

Versichert werden Arbeitnehmende, deren anrechenbarer Jahreslohn die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan übersteigt:
a) ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität
b) frühestens ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres auch für das Alter. Der Beginn des Sparprozesses wird durch Ihren Arbeitgeber im Vorsorgeplan mit der APK vereinbart.

Die Eintrittsschwelle beträgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen 6/8 des Betrages der einfachen maximalen Altersrente (Stand 2015: CHF 21'150). Der Arbeitgeber kann im Vorsorgeplan auch eine tiefere Eintrittsschwelle vorsehen.


Bei Lohnänderungen während des Jahres ist der aktuelle Monatslohn auf den Jahreslohn umzurechnen. Anschliessend ist auf den Stichtag der Veränderung zu prüfen, ob der umgerechnete Jahreslohn die Grenzwerte erreicht. Falls die Eintrittsschwelle nicht mehr erreicht wird, erfolgt ein Austritt aus der APK. Für im Stundenlohn angestellte Personen gelten spezielle Bestimmungen.

Beispiel A
Monatslohn Januar bis März: CHF 1'000; Monatslohn April bis Dezember: CHF 5'320. Für die Zeit von Januar bis März wurde ein auf das Jahr (x 13) umgerechneter Jahreslohn von CHF 13'000 erzielt. Der Grenzwert der Eintrittsschwelle wurde nicht erreicht. Es ist keine Versicherung bei der APK möglich.
Für die Zeit von April bis Dezember wurde ein auf das Jahr (x13) umgerechneter Jahreslohn von CHF 69'160 erzielt. Der Grenzwert der Eintrittsschwelle wurde per 1. April überschritten. Die/der Angestellte ist obligatorisch ab 1. April bei der APK versichert.

Beispiel B
Monatslohn Januar bis Juni: CHF 2'710; Monatslohn Juli bis Dezember: CHF 850. Für die Zeit von Januar bis Juni wurde ein auf das Jahr (x13) umgerechneter Jahreslohn von CHF 35'230 erzielt. Der Grenzwert der Eintrittsschwelle wurde per 1. Januar erreicht. Die/der Angestellte ist obligatorisch bis Ende Juni bei der APK versichert.
Für die Zeit von Juli bis Dezember wurde ein auf das Jahr (x13) umgerechneter Jahreslohn von CHF 11'050 erzielt. Der Grenzwert der Eintrittsschwelle wurde per 1. Juli nicht mehr erreicht. Die/der Angestellte kann die Versicherung bei der APK nicht weiterführen. Es erfolgt ein Austritt aus der Kasse per 30. Juni.

 

Welche Arbeitnehmende können nicht versichert werden?

Nicht versichert werden Arbeitnehmende bzw. Personen,

  • deren Jahreseinkommen die gesetzliche Eintrittsschwelle nicht erreicht,
  • mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten,
  • die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben
  • die im Sinne der eidg. Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid sind

 

Wie ist der Begriff "hauptberuflich" zu verstehen?

Nicht versichert werden diejenigen Teilzeitmitarbeitenden, die zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständigerwerbende tätig sind und dabei ein mindestens doppelt so hohes Jahreseinkommen erzielen oder dafür mindestens doppelt so viel Arbeitszeit aufwenden = Hauptberuf.

 

 

Besteht die Möglichkeit, ein weiteres, bei anderen Arbeitgebenden erzieltes Einkommen bei der APK zu versichern?

Bei anderen Arbeitgebern erzielte Einkommen werden auf Antrag der versicherten Person bei der Ermittlung des anrechenbaren Lohnes berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Administration des gesamten Vorsorgeverhältnisses über den APK-Arbeitgeber abgewickelt wird.

 

Können Arbeitnehmende, die eine Rente der eidg. Invalidenversicherung erhalten versichert werden?

Wenn kein Anspruch auf eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung besteht, gelten für die Versicherungspflicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge folgende Bestimmungen:

IV-Grad in %

Rente der eidg. IV

Eintrittsschwelle =Jahreseinkommen
ab 1.1.2015

40 - 49

Viertelsrente

15'862

50 – 59

Halbe Rente

10'575

60 – 69

Dreiviertelsrente

5'287

ab 70

Ganze Rente

keine Versicherung

 
 

Freizügigkeitsguthaben / Freizügigkeitskonti

 

Muss ich die Freizügigkeitsleistung meiner früheren Vorsorgeeinrichtung in die APK einbringen?

Ja. Sie sind gesetzlich verpflichtet, beim Eintritt sämtliche Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen an die APK zu überweisen. Diese werden in erster Linie dem Sparguthaben, in zweiter Linie dem Zusatzsparkonto gutgeschrieben. Falls Sie kein Zusatzsparkonto wünschen, können Sie dieses auf ein Freizügigkeitskonto Ihrer Wahl übertragen lassen.

 

Muss ich meine Guthaben auf Freizügigkeitskonti oder Freizügigkeitspolicen auflösen und überweisen?

Falls Sie beim Eintritt nicht bereits für die maximalen reglementarischen Leistungen versichert sind, verlangt der Gesetzgeber und das Steueramt, dass auch diese Guthaben aufgelöst und der APK überwiesen werden.

 

Wer löst mein Freizügigkeitskonto oder meine Freizügigkeitspolice auf?

Das Konto, bzw. die Police, lautet auf Ihren Namen. Sie können es daher nur selbst auflösen, wir können es nicht für Sie tun.

 
 

Versicherter Lohn und Beiträge

 

Was ist der versicherte Lohn? Wie wird er berechnet?

Der anrechenbare Lohn sowie der versicherte Lohn werden im Vorsorgeplan festgelegt. Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um den Koordinationsabzug.

 

Wie berechnet sich der persönliche Jahresbeitrag?

Die Aufteilung und die Höhe der Spar- und Risikobeiträge werden im Vorsorgeplan festgelegt. Am Beispiel des Vorsorgeplans des Kantons Aargau ist nachstehend die Altersstaffelung der Sparbeiträge ersichtlich, sowie die Aufteilung zwischen Versicherte und Arbeitgeber. Die Angaben in der Tabelle sind Prozentwerte des versicherten Lohns .

Alter

Sparbeitrag Versicherte

Sparbeitrag Arbeitgeber

Risikobeitrag Versicherte

Risikobeitrag Arbeitgeber

18 – 19

-

-

1.0

1.7

20 - 24  2.4  3.61.01.7

25 – 34

  6.1

  7.4

1.0

1.7

35 – 39

  7.1

10.4

1.0

1.7

40 – 44

  8.1

11.4

1.0

1.7

45 – 49

  9.1

12.4

1.0

1.7

50 – 54

  9.1

14.4

1.0

1.7

55 – 65

10.1

15.4

1.0

1.7

Beispiel für eine Versicherte Person, im 41. Altersjahr
Anrechenbarer LohnCHF    70'000.00  
Versicherter LohnCHF    49'000.00  
Beitragssätze            Spar           Risiko          Total
Arbeitnehmer         8.10%             1.0%           9.1%
Arbeitgeber         11.4%             1.7%         13.1%
Total         19.5%             2.7%         22.2%
in CHF Versicherte Arbeitgeber          Total
Spar     3'969.00       5'586.00     9'555.00
Risiko        490.20          832.80     1'323.00
Total     4'459.20       6'418.80   10'878.00